Die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen: Zur Entlastung eines jeden Einzelnen hat der Gesetzgeber beschlossen, dass vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäÃigte Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent gesenkt wird.
DIe Vermietung oder Verpachtung eines Gewerberaums ist häufig umsatzsteuerpflichtig, und zwar immer dann, wenn im Miet- oder Pachtvertrag die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. In solchen Fällen ist die vorgenannte temporäre Senkung der Umsatzsteuer entsprechend zu berücksichtigen und die Zahlungen sind entsprechend der Höhe nach anzupassen.
KEINE Ãnderung ist hingegen veranlasst, wenn im Miet- oder Pachtvertrag die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist. Dann ändern sich die monatlichen Zahlungen der Höhe nach nicht.
Ãblicherweise wird zu Beginn des Vertragsverhältnisses vom Vermieter bzw. Verpächter eine Dauerrechnung ausgestellt, in der die Nettosumme, die Umsatzsteuer und die Bruttosumme gesondert aufgeführt sind.
TO DO: Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sollte daher eine geänderte Dauerrechnung unter Berücksichtigung des verminderten Umsatzsteuersatzes ausgestellt werden. Diese Dauerrechnung sollte zeitlich befristet werden auf den Zeitraum 1. Juli 2020 bis einschlieÃlich 31. Dezember 2020, damit ab 1. Januar 2021 wieder die bisherige Dauerrechnung mit dem erhöhten Umsatzsteuersatz gilt.
Wird keine Ãnderung vorgenommen, muss der Vermieter bzw. Verpächter weiterhin die erhöhte Umsatzsteuer von 19 % an das Finanzamt abführen. Der Mieter bzw. Pächter hingegen muss nur die reduzierte Umsatzsteuer von 16 % bezahlen. Dies ergibt sich aus § 14c UStG.
Die geänderten Zahlungsverpflichtungen sollten in einem Nachtrag zum bestehenden Vertrag vereinbart werden, um das miet- und pachtvertragliche Schriftformerfordernis entsprechend zu erfüllen. Ein Beispiel für einen solchen Nachtrag finden Sie hier zum Download.
PS: Diese Ausführungen sind eine unverbindliche Information und können die Beratung durch einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht ersetzen. Bei Fragen rund ums Thema empfehlen wir gern Herrn Dr. Andreas Hayn, LL.M. von der Kanzlei RAU & RAU: http://raurau.de/